Amtliche Lotteriebestimmungen der NKL-Rentenlotterie
+ § 1 Lotterieveranstalter
Die "NKL-Rentenlotterie" wird von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München. Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Günther Schneider (Vorsitzender) , Dr. Bettina Rothärmel. Die Erlaubnis für den Amtlichen Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 12.05.2017. Weitere Infos unter www.nkl.de. Erlaubnisinhaber ist die GKL mit Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0 und Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon 089 67903-0, E-Mail info@gkl.org.
+ § 2 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Die Teilnahme von Minderjährigen an der Lotterie ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde hat der Spielinteressent
wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.
(2) Die GKL und ihre Vertriebsorganisation (Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche
Verkaufsstellen) sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen.
Zu dieser Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte
weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die Schufa Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft,
gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH,
Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut
des Spielinteressenten. Dem jeweiligen Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum und die Adresse
des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht
statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit der GKL und gegebenenfalls den Melderegistern
für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
(3) Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich
informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.
(4) Sofern der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Vertriebsorganisation erfolgt, sind diese zur Sicherstellung
des Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments
zu verlangen.
+ § 3 Lotterieorganisation
(1) Die Lotterie wird gemäß dem Amtlichen über einen Zeitraum von 4 Wochen in 4 Klassen von jeweils einer Woche durchgeführt.
Die Lotterie beginnt am 1. eines Kalendermonats mit der 1. Ziehung der 1. Klasse und endet nach 4 Wochen am 28. des
Kalendermonats mit der 7. Ziehung der 4. Klasse. Nach Beendigung einer Lotterie beginnt die folgende Lotterie jeweils am 1.
des darauf folgenden Kalendermonats.
(2) Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt, die als Basis- oder Superlose ausgegeben werden. Auf diese Lose fallen insgesamt
200 Rentengewinne und 900.000 Bonuslosgewinne. Die Gesamtgewinnsumme
beträgt 17.460.000 € bei Teilnahme mit einem Basislos und 34.920.000 € bei Teilnahme mit einem Superlos.
Die planmäßige Ausschüttungsquote beträgt einschließlich der Bonuslosgewinne 58,20 %.
(3) Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000.
+ § 4 Spieleinsatz
(1) Der Lospreis pro Lotterie beträgt 10,00 € für ein Basislos und 20,00 € für ein Superlos.
(2) Kosten für Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers.
+ § 5 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis
(1) Die Lose werden von Lotterie-Einnahmen, insbesondere von Lotterie-Einnehmern der GKL und ihren Verkaufsstellen, im Folgenden
LE/VSt genannt, im Namen und für Rechnung der GKL vertrieben. Verkaufsstellen handeln als Beauftragte der LE ohne
unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL.
(2) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und die ihm zugeteilte Losnummer werden
von der LE/VSt, die das Los vertrieben hat, in einem Verzeichnis registriert.
(3) Der Spielteilnehmer hat der LE/VSt Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich
mitzuteilen. Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Spielteilnehmer zu tragen.
§ 12 Abs. 3 gilt bei Schäden des Spielteilnehmers entsprechend.
(4) Ein Los kann für eine oder bis zu 12 Lotterien ausgestellt werden. Es gelten der jeweils gültige Amtliche Spielplan und die jeweils
gültigenAmtlichen Lotteriebestimmungen. Ändern sich der Amtliche Spielplan und/oder die Amtlichen Lotteriebestimmungen innerhalb des auf dem Los gekennzeichneten
Gültigkeitszeitraums, übersendet die LE/VSt dem Spielteilnehmer den neuen Amtlichen Spielplan und die neuen Amtlichen Lotteriebestimmungen.
Diese gelten als vereinbart, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht. Auf diese
Rechtsfolge wird die ausstellende LE/VSt jeweils gesondert hinweisen.
(5) Lose gibt es als Originallose und als Los-Zertifikate. Originallose werden von der GKL erstellt und von der
LE/VSt in Papierform ausgegeben. Sie enthalten jeweils eine Losnummer. Los-Zertifikate werden von der LE/VSt
erstellt und können für mehrere Losnummern ausgegeben werden.
(6) Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Lotterie besteht nicht. Die GKL ist aber bei
Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.
(7) Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung
telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
+ § 6 Spielvertrag und Losbezahlung
(1) Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein
bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt
als Annahme dieses Angebots. Bei Losverkäufen über VSt
oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe
bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen
der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt
zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt,
in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert
ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten
nachgewiesen wird (§ 2). Ein Vertragsangebot steht unter
der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
(2) Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn
einer Lotterie a) der Lospreis bar oder per Überweisung in die Verfügungsmacht der GKL bzw. der LE/VSt gelangt ist und die
GKL bzw. der LE/VSt davon Kenntnis erlangen konnte, b) ein Scheck über den Lospreis der LE/VSt vorliegt und die Einlösung
des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, c) die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug des
Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des
Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig
gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht. Für Kreditkarten gilt diese Bestimmung entsprechend.
(3) Bei einer Zahlung des Lospreises nach dem in Abs. 2
genannten Zeitpunkt ist die LE/VSt nicht mehr an ihr
Losangebot gebunden. Nimmt sie die Zahlung dennoch an,
beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage
a) der 1. Ziehung der 2. Klasse oder
b) der 1. Ziehung der nächstfolgenden Lotterie,
wenn der Lospreis spätestens mit Ablauf des vorletzten
Werktages (ohne Samstage) vor der betreffenden Ziehung
bezahlt wurde und der Spielteilnehmer keine andere
Bestimmung getroffen hat.
(4) Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung
(Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt
per Brief oder per E-Mail.
(5) Soll mit mehreren Losnummern an einer Lotterie teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt, so
wird der gezahlte Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. Superlose haben dabei Vorrang vor
Basislosen.
(6) Sofern ein Los auf mehrere Lotterien ausgestellt wird, ist der Lospreis pro Lotterie nach Maßgabe von § 6 zu bezahlen. Dem
Spielteilnehmer bleibt es unbenommen, den Lospreis für mehrere oder sämtliche Lotterien des auf dem Los genannten Gültigkeitszeitraums
im Voraus zu bezahlen. Wird der Gesamtpreis nicht vollständig bezahlt, so wird der gezahlte Betrag zunächst auf
die nächstfolgende Lotterie und sodann die jeweils folgende Lotterie angerechnet.
(7) Wird bei einer Teilnahme mit mehreren Losnummern über mehrere Lotterien der Gesamtpreis der Lose nicht vollständig
bezahlt, so wird der gezahlte Betrag auf alle Losnummern nach Maßgabe von Abs. 5 zunächst auf die nächstfolgende Lotterie
und sodann die jeweils folgende Lotterie angerechnet.
(8) Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt die GKL bzw. die LE/VSt den Teil des gezahlten Betrages, der für die
Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Der Betrag kann auf nachfolgende Losbestellungen verrechnet werden oder
wird nach Anforderung des Spielteilnehmers bei der GKL bzw. bei der LE/VSt zurückgezahlt.
+ § 7 Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung
(1) Jedes Los gilt maximal für den Zeitraum, auf den es ausgestellt wird. Der Vermittler wird dem Spielteilnehmer grundsätzlich
Lose für die nächstfolgende(n) Lotterie(n) anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen. Der Spielteilnehmer ist zur Annahme nicht
verpflichtet.
(2) Die Spielteilnahme kann durch den Spielteilnehmer oder durch die GKL zum Ende jeder Lotterie beendet werden, es sei denn,
der Spielteilnehmer hat den Lospreis für ein auf mehrere Lotterien ausgestelltes Los gemäß § 6 Abs. 6 oder Abs. 7 ganz oder
teilweise im Voraus gezahlt. In diesem Fall kann die Spielteilnahme zum Ende der letzten Lotterie beendet werden, für die der
Lospreis in voller Höhe gezahlt wurde. Die GKL kann die Spielteilnahme vor dem Ende des Gültigkeitszeitraums kündigen, wenn
die Veranstaltung der Lotterie im Laufe dieses Zeitraums eingestellt oder unterbrochen wird oder wenn der Spielteilnehmer gemäß
§ 5 Abs. 4 einem neuen Amtlichen Spielplan oder neuen Amtlichen Lotteriebestimmungen widerspricht. Die Kündigung durch den Spielteilnehmer oder
die GKL aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Spielteilnahme wird ein zuviel gezahlter
Lospreis zurückerstattet.
(3) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung der LE/VSt. Die Zustimmung wird erteilt
und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 5 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 2 erfüllt.
+ § 8 Gewinnermittlung
(1) Alle Ziehungen finden unter amtlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt
und auf Anfrage mitgeteilt.
(2) Die Gewinnermittlung erfolgt durch die Ziehung 1- oder 7-stelliger Ziffern als Gewinnnummern. Bei Rentengewinnen werden
7-stellige, bei Bonuslosgewinnen werden 1-stellige Gewinnnummern gezogen. Pro Gewinnstufe kann eine Gewinnnummer nur
einmal je Ziehungstag gezogen werden.
(3) Die Gewinnermittlung erfolgt mit einem Zufallsgenerator im Hause der GKL in Hamburg an den im Amtlichen Spielplan angegebenen
Tagen. Termin- und Ortsänderungen bleiben vorbehalten.
+ § 9 Gewinnlose
Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel.
+ § 10 Gewinnbekanntgabe
Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von der LE/VSt, die das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber
hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern in der Gewinnliste bekannt gegeben, die bei der LE/VSt eingesehen oder
erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die gedruckte Gewinnliste (z. B. digitale Gewinnliste, Fernsehen,
Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr.
+ § 11 Gewinnauszahlung und Bonuslos
(1) Der auf ein Los entfallene Gewinn steht dem bei der LE/VSt für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu.
(2) Rentengewinne werden von der GKL ausgezahlt und sind vererbbar. Sie werden im Falle des Gewinns mit einem Basislos über
5 Jahre und im Falle des Gewinns mit einem Superlos über
10 Jahre monatlich ausgezahlt. Zur Geltendmachung eines
Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen
Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung
der LE/VSt beilieg
(3) Der Gewinn eines Bonusloses berechtigt zur kostenlosen
Teilnahme an der nächstfolgenden Lotterie mit einer dem
Spielteilnehmer durch die LE/VSt zugeteilten Losnummer in
der Losart, mit der das Bonuslos gewonnen wurde (Basisoder Superlos). Die LE/VSt wird dem Spielteilnehmer das
Bonuslos rechtzeitig übersenden. Die Auszahlung des
Gegenwertes eines Bonusloses ist ausgeschlossen.
(4) Lotteriegewinne unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer.
+ § 12 Haftung
1) Die GKL haftet nicht für Schäden, die auf ihrer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen einer LE/VSt oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen im
Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss des Spielvertrages beruhen (§ 309 Nr. 7 BGB am Ende i. V. m. § 278
BGB). Diese Regelung gilt entsprechend für Schäden, die nach Zustandekommen des Spielvertrages durch Fehlfunktion von
technischen Einrichtungen entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die GKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der GKL, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei
denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht).
Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. Die GKL haftet in diesem
Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.
(3) Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Vereinbarungen zwischen der LE/VSt und dem Spielteilnehmer, die von diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen abweichen, sind für die
GKL nicht verbindlich.
(5) Für Reklamationen und Auskünfte steht die GKL, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0, E-Mail info@nkl.de,
zur Verfügung.
+ § 13 Spielgeheimnis
Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Hamburg/München, im Oktober 2021
+Hinweise zum Datenschutz
Die GKL sowie die von der GKL beauftragten Lotterie-Einnahmem und deren Amtliche Verkaufsstellen nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren
Datenschutzvorschriften. Zudem werden die entsprechenden Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beachtet
Die Sie betreuende Lotterie-Einnahme bzw. Verkaufsstelle (im Folgenden LE/VSt) verarbeitet die im Rahmen des
Bestellvorgangs erhobenen und im Laufe der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten für die Vertragsdurchführung und ist insoweit jeweils
datenschutzrechtlich selbst verantwortlich. Die Kontaktdaten Ihrer LE/VSt können Sie dem an Sie adressierten
Anschreiben entnehmen oder in der Amtlichen Verkaufsstelle erfragen.
Ihr Name, Ihre Anschrift sowie Ihr Geburtsdatum werden gemäß § 2 der vorstehenden Amtlichen Lotteriebestimmungen in dem dort
beschriebenen Umfang zur Altersverifikation genutzt, weil die GKL und Ihre LE/VSt gesetzlich verpflichtet sind, die
Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu
jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG,
Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung
beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin,
oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie §
4 Abs. 5 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFAInformationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Aktuelle
Informationen zu den Tätigkeiten der weiteren eingesetzten Dienstleister finden Sie unter www.nkl.de/altersverifikation. Eine
Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage
zum Zweck der Abrechnung mit der LE/VSt und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum
speichern.
Weiterhin sind die Lotterie-Einnahmen aufgrund ihrer Stellung als Handelsvertreter unmittelbar und die Verkaufsstellen als
Beauftragte der Lotterie-Einnahmen mittelbar verpflichtet, der GKL gegenüber bestehende Auskunfts-, Informations- und
Herausgabeansprüche zu erfüllen und können in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten zur bisherigen Spielteilnahme
an die GKL übermitteln. Dies erfolgt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lotteriedurchführung i. S. d. GlüStV. Außerdem
veröffentlicht die GKL alle gezogenen Losnummern monatlich in einer Amtlichen Gewinnliste; hierfür ist die GKL Verantwortliche i. S. v.
Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die GKL verarbeitet die personenbezogenen Daten, um diesen öffentlichen Aufgaben, die der GKL im GlüStV und
GKL-Staatsvertrag übertragen wurden, nachzukommen, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
Die LE/VSt verwendet Ihre Kontaktdaten zudem für die Zusendung weiterer Spielangebote der GKL gemäß Art. 6
Abs. 1 lit. b DSGVO. Einer solchen werblichen Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit gegenüber der betreffenden LE/VSt
mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Im Falle eines Gewinns einer Rente werden von der betreuenden LE/VSt
Name, Anschrift, Art und Höhe des Gewinns sowie eine evtl. vorhandene Bankverbindung an die GKL zum Zweck der
Auszahlung übermittelt (siehe § 11 der Amtlichen Lotteriebestimmungen). Für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der
Auskehrung vorstehend genannter Gewinne ist die GKL Verantwortliche; die Verarbeitung erfolgt, um den Vertrag entsprechend der
vorstehenden Amtlichen Lotteriebestimmungen zu erfüllen, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die GKL nutzt bestimmte IT-Dienstleister als
Auftragsverarbeiter, an die personenbezogene Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung weitergegeben werden. Rechtsgrundlage
hierfür ist Art. 28 DSGVO.
Die GKL speichert personenbezogene Daten solange, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Erhält die GKL Daten, um einen
ordnungsgemäßen Lotteriebetrieb zu gewährleisten oder Gewinne auszukehren, speichert sie diese für den für die Prüfung erforderlichen Zeitraum
bzw. bis zur Auszahlung der Gewinne. Danach werden die Daten unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
Sie haben ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit Ihrer personenbezogenen
Daten sowie ein Recht, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken. Weiter haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
In den Fällen, in denen die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO beruht, oder zum Zwecke der Direktwerbung erfolgt,
haben Sie das Recht, gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen.
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